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Was steht Ihnen von der Pflegeversicherung zu?
Im Merkblatt Nr. 8 "Pflegeversicherung" hat die Deutsche Alzheimergesellschaft e.V. das Wichtigste zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung aktuell zusammengefasst.
Dieses Merkblatt können Sie im Download-Bereich einsehen. Oder direkt <hier klicken>.
Außerdem hat die AOK Bayern im Internet eine übersichtliche Darstellung der Leistungen veröffentlicht:
Das sind alle diejenigen, die durch
körperliche,
geistige oder
seelische Erkrankungen oder Behinderungen
nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen. Deshalb benötigen sie in erheblichem oder höherem Maß fremder Hilfe bei der
Körperpflege,
Ernährung,
Mobilität und
hauswirtschaftlichen Versorgung.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Kunden einer der drei Pflegestufen an:
I: erheblich pflegebedürftig
II: schwerpflegebedürftig
III: schwerstpflegebedürftig
Kunden der AOK
erhalten Pflegegeld, wenn z. B. Angehörige die Pflege in geeigneter Weise
übernehmen. Wir zahlen dann monatlich 215.- EUR in Pflegestufe I, in Pflegestufe
II erhalten Sie von uns 420.- EUR und in Pflegestufe III 675.- EUR.
Häusliche Pflegetätigkeit erfordert einen hohen Einsatz der Pflegeperson. Diese
Leistungsbereitschaft wird anerkannt und gefördert: Die AOK-Pflegekasse
übernimmt zur sozialen Absicherung z. B. Rentenversicherungsbeiträge für die
Pflegenden.
Wir lassen Sie gerade in dieser schwierigen Situation nicht im Stich. Deshalb
gibt es Beratungsbesuche in bestimmten Zeitabständen. Ziel ist, Sie als
pflegende Angehörige zu entlasten und bei der Pflege zu unterstützen.
Pflegesachleistungen
Sie werden von Beschäftigten der ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht. Auch Einzelpersonen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben, können diese Leistungen Ihnen zur Verfügung stellen. Wir zahlen monatlich in der
Pflegestufe I: bis zu 420.- EUR
Pflegestufe II: bis zu 980.- EUR
Pflegestufe III: bis zu 1470.- EUR
In besonderen (Härte-)Fällen dürfen wir bis zu 1918.- Euro übernehmen.
Pflegegeld- und Sachleistung können miteinander kombiniert werden. Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter, die in Pflegestufe II eingruppiert wurde. Das wöchentliche Baden übernimmt eine Pflegeeinrichtung, die zu Ihnen ins Haus kommt. Dies kostet monatlich 490.- EUR. Damit nehmen Sie lediglich 50 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch. Der Vorteil für Sie: Vom Pflegegeld steht Ihnen noch der Rest, also 50 Prozent oder 210.- EUR zu, die Sie von der AOK-Pflegekasse ausbezahlt bekommen.
Für die Pflege zu Hause übernehmen wir Pflegehilfsmittel, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden. Voraussetzungen: Die Pflege wird erleichtert, eine selbständigere Lebensführung dadurch ermöglicht und/oder eine Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen tritt ein.
Zuschüsse zum Umbau der Wohnung
Auch daran haben wir gedacht. Bis zu 2.557.- EUR zahlt die AOK unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das Wohnumfeld verbessert werden muss. Damit soll die Pflege im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden.
Die Pflegetätigkeit stellt sehr hohe Anforderungen. Bei Krankheit, Erholungsurlaub oder in Krisensituationen der Pflegeperson werden die Kosten einer professionellen Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 1.470.- EUR übernommen. Gleiches gilt für die Pflege durch einen Nachbarn oder einen guten Freund, wenn der nicht berufsmäßig pflegt. Bei Ersatzpflege durch Verwandte wird das Pflegegeld (bis 215.- Euro bei Pflegestufe I, bis zu 420.- Euro bei Pflegestufe II und bis zu 675.- Euro bei Pflegestufe III) weitergezahlt. Der Pflegebedürftige kann diese Beträge als Aufwandsentschädigung an seine Ersatzpflegeperson weitergeben.
Das Leben spielt
einem oft einen Streich. Da kommt der pflegebedürftige Angehörige früher aus
dem Krankenhaus und die Pflege kann nicht, noch nicht oder nicht im
erforderlichen Umfang erbracht werden. Bei uns haben Sie Anspruch auf Pflege
in einer vollstationären Einrichtung. Das gilt für eine gewisse
Übergangszeit im Anschluss z. B. an eine Krankenhausbehandlung. Daneben kann
Kurzzeitpflege in sonstigen Krisensituationen wie Krankheit oder Urlaub der
Pflegeperson in Anspruch genommen werden.
Neu: Anspruch auf Kurzzeitpflege für Kinder unter 18 Jahren
in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen
Je nach
Pflegestufe zahlen wir bis zu 420.- EUR, 980.- EUR bzw. 1.470.- EUR an
Tages- oder Nachtpflege-Einrichtungen, wenn zu Hause nicht ausreichend
gepflegt werden kann. Neben dem Aufenthalt in der teilstationären
Pflegeeinrichtung kann ein ambulanter Pflegedienst und/oder Pflegegeld in
Anspruch genommen werden.. Der mögliche Gesamtanspruch für die
teilstationäre Pflege und die häusliche Pflege beträgt dann 150 Prozent. Z.
B. kann bei teilstationärer Pflege in Höhe von 50 Prozent der monatlichen
Höchstbeträge noch ein Pflegegeld in voller Höhe (100 Prozent) gezahlt
werden. Gerne erläutert Ihnen Ihr AOK-Berater die verschiedenen
Kombinationsmöglichkeiten.
Neu: Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen
der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege wird auf
das 1,5fache des bisherigen Beitrags erhöht.
In
Pflegestufe I können wir für die Unterbringung in einem Pflegeheim bis
zu 1.023.- EUR, in Pflegestufe II bis zu 1.279.- EUR und in Pflegestufe
III bis zu 1.470.- EUR der Kosten übernehmen. Der Gesetzgeber hat uns
eine Grenze auferlegt: Wir dürfen maximal 75 Prozent der Heimkosten
zahlen. Zu den Kosten zählen pflegebedingte Aufwendungen, die
Aufwendungen für soziale Betreuung und die medizinische
Behandlungspflege.
In besonderen (Härte)Fällen dürfen wir bis zu 1.750.- EUR übernehmen.
Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen trägt der Pflegebedürftige
selbst.
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson
Um die
Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen
Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen - die wegen der Pflege
oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise
verzichten beziehungsweise diese aufgeben müssen - wurde die soziale
Sicherung der Pflegepersonen eingeführt.
So zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen unter bestimmten
Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die
Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und nach dem vom
Medizinischen Dienst festgestellten zeitlichen Umfang der
Pflegetätigkeit.
Diese Versicherungspflicht für Pflegepersonen beginnt grundsätzlich
mit dem Tag, ab dem der Pflegebedürftige Leistungen erhält,
frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem alle Voraussetzungen
für die Versicherungspflicht vorliegen. Durch diese
"Versicherungspflicht" können Pflegepersonen den Anspruch auf Rente
erwerben oder ihre Rente erhöhen.
In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige nach beamtenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf
Beihilfe oder Heilfürsorge hat, dürfen die Pflegekassen die Beiträge
zur gesetzlichen Rentenversicherung nur anteilig zahlen. Hier sollte
deshalb ein weiterer Antrag bei der für den Pflegebedürftigen
zuständigen Festsetzungsstelle für die Beihilfe gestellt werden.
BESONDERHEITEN:
Erwerbstätigkeit
Auch für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit noch andere
Erwerbstätigkeiten (abhängige Beschäftigungen oder selbstständige
Tätigkeiten) ausüben, können Beiträge durch die Pflegekasse
entrichtet werden.
Dies gilt allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der
Pflege regelmäßig insgesamt nicht mehr als 30 Stunden in der Woche
beschäftigt oder selbstständig tätig sind.
Kindererziehungszeiten
Rentenversicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn die
Pflegeperson bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht
versichert war oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine
Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten hat.
Dagegen können Pflegepersonen während ihrer Pflegetätigkeit
rentenversicherungspflichtig werden, die Kinder erzogen haben und
für die aufgrund anrechenbarer Kindererziehungszeiten vom Bund
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
Sofern Kindererziehungszeiten bereits in der Rentenversicherung
anerkannt wurden, sollte ein entsprechender Nachweis eingereicht
werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag beim Rentenversicherungsträger
zu stellen.
Renten- oder Versorgungsbezug
Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht
durchgeführt werden, wenn bereits eine Vollrente wegen Alters
bezogen wird, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder von einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung bereits eine Versorgung
nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird oder die Pflegeperson
als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonisse oder
Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft bereits die in der
Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhält.
Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen außerdem
in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung
einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins
Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei Teilnahme an Maßnahmen
der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt
für Arbeit erhalten.