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Was steht Ihnen von der Pflegeversicherung zu?

Im Merkblatt Nr. 8 "Pflegeversicherung" hat die Deutsche Alzheimergesellschaft e.V. das Wichtigste zu den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung aktuell zusammengefasst.

Dieses Merkblatt können Sie im Download-Bereich einsehen. Oder direkt <hier klicken>.

 

Außerdem hat die AOK Bayern im Internet eine übersichtliche Darstellung der Leistungen veröffentlicht:

 

Wer ist pflegebedürftig?

Das sind alle diejenigen, die durch

nicht in der Lage sind, die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen. Deshalb benötigen sie in erheblichem oder höherem Maß fremder Hilfe bei der

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein. Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit gehören die Kunden einer der drei Pflegestufen an:

Pflegegeld

Kunden der AOK erhalten Pflegegeld, wenn z. B. Angehörige die Pflege in geeigneter Weise übernehmen. Wir zahlen dann monatlich 215.- EUR in Pflegestufe I, in Pflegestufe II erhalten Sie von uns 420.- EUR und in Pflegestufe III 675.- EUR.

Häusliche Pflegetätigkeit erfordert einen hohen Einsatz der Pflegeperson. Diese Leistungsbereitschaft wird anerkannt und gefördert: Die AOK-Pflegekasse übernimmt zur sozialen Absicherung z. B. Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegenden.

Wir lassen Sie gerade in dieser schwierigen Situation nicht im Stich. Deshalb gibt es Beratungsbesuche in bestimmten Zeitabständen. Ziel ist, Sie als pflegende Angehörige zu entlasten und bei der Pflege zu unterstützen.

Pflegesachleistungen

Sie werden von Beschäftigten der ambulanten Pflegeeinrichtungen erbracht. Auch Einzelpersonen, die mit der Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen haben, können diese Leistungen Ihnen zur Verfügung stellen. Wir zahlen monatlich in der

In besonderen (Härte-)Fällen dürfen wir bis zu 1918.- Euro übernehmen.

Pflegegeld- und Sachleistung können miteinander kombiniert werden. Beispiel: Sie pflegen Ihre Mutter, die in Pflegestufe II eingruppiert wurde. Das wöchentliche Baden übernimmt eine Pflegeeinrichtung, die zu Ihnen ins Haus kommt. Dies kostet monatlich 490.- EUR. Damit nehmen Sie lediglich 50 Prozent der Pflegesachleistung in Anspruch. Der Vorteil für Sie: Vom Pflegegeld steht Ihnen noch der Rest, also 50 Prozent oder 210.- EUR zu, die Sie von der AOK-Pflegekasse ausbezahlt bekommen.

Pflegehilfsmittel

Für die Pflege zu Hause übernehmen wir Pflegehilfsmittel, soweit sie nicht von einem anderen Leistungsträger gezahlt werden. Voraussetzungen: Die Pflege wird erleichtert, eine selbständigere Lebensführung dadurch ermöglicht und/oder eine Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen tritt ein.

Zuschüsse zum Umbau der Wohnung

Auch daran haben wir gedacht. Bis zu 2.557.- EUR zahlt die AOK unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das Wohnumfeld verbessert werden muss. Damit soll die Pflege im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden.

Ersatzpflegekraft

Die Pflegetätigkeit stellt sehr hohe Anforderungen. Bei Krankheit, Erholungsurlaub oder in Krisensituationen der Pflegeperson werden die Kosten einer professionellen Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Jahr bis zu einem Höchstbetrag von 1.470.- EUR übernommen. Gleiches gilt für die Pflege durch einen Nachbarn oder einen guten Freund, wenn der nicht berufsmäßig pflegt. Bei Ersatzpflege durch Verwandte wird das Pflegegeld (bis 215.- Euro bei Pflegestufe I, bis zu 420.- Euro bei Pflegestufe II und bis zu 675.- Euro bei Pflegestufe III) weitergezahlt. Der Pflegebedürftige kann diese Beträge als Aufwandsentschädigung an seine Ersatzpflegeperson weitergeben.

Kurzzeitpflege

Das Leben spielt einem oft einen Streich. Da kommt der pflegebedürftige Angehörige früher aus dem Krankenhaus und die Pflege kann nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden. Bei uns haben Sie Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Das gilt für eine gewisse Übergangszeit im Anschluss z. B. an eine Krankenhausbehandlung. Daneben kann Kurzzeitpflege in sonstigen Krisensituationen wie Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson in Anspruch genommen werden.
Neu: Anspruch auf Kurzzeitpflege für Kinder unter 18 Jahren in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder anderen geeigneten Einrichtungen

Teilstationäre Pflege

Je nach Pflegestufe zahlen wir bis zu 420.- EUR, 980.- EUR bzw. 1.470.- EUR an Tages- oder Nachtpflege-Einrichtungen, wenn zu Hause nicht ausreichend gepflegt werden kann. Neben dem Aufenthalt in der teilstationären Pflegeeinrichtung kann ein ambulanter Pflegedienst und/oder Pflegegeld in Anspruch genommen werden.. Der mögliche Gesamtanspruch für die teilstationäre Pflege und die häusliche Pflege beträgt dann 150 Prozent. Z. B. kann bei teilstationärer Pflege in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Höchstbeträge noch ein Pflegegeld in voller Höhe (100 Prozent) gezahlt werden. Gerne erläutert Ihnen Ihr AOK-Berater die verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten.
Neu: Der höchstmögliche Gesamtanspruch aus den Leistungen der häuslichen Pflege und den Leistungen der teilstationären Pflege wird auf das 1,5fache des bisherigen Beitrags erhöht.

Vollstationäre Pflege

In Pflegestufe I können wir für die Unterbringung in einem Pflegeheim bis zu 1.023.- EUR, in Pflegestufe II bis zu 1.279.- EUR und in Pflegestufe III bis zu 1.470.- EUR der Kosten übernehmen. Der Gesetzgeber hat uns eine Grenze auferlegt: Wir dürfen maximal 75 Prozent der Heimkosten zahlen. Zu den Kosten zählen pflegebedingte Aufwendungen, die Aufwendungen für soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege.

In besonderen (Härte)Fällen dürfen wir bis zu 1.750.- EUR übernehmen. Unterkunft, Verpflegung und Zusatzleistungen trägt der Pflegebedürftige selbst.

Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson

Um die Pflegebereitschaft im häuslichen Bereich zu fördern und den hohen Einsatz der Pflegepersonen anzuerkennen - die wegen der Pflege oftmals auf eine eigene Berufstätigkeit ganz oder teilweise verzichten beziehungsweise diese aufgeben müssen - wurde die soziale Sicherung der Pflegepersonen eingeführt.

So zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Pflegestufe und nach dem vom Medizinischen Dienst festgestellten zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit.

Diese Versicherungspflicht für Pflegepersonen beginnt grundsätzlich mit dem Tag, ab dem der Pflegebedürftige Leistungen erhält, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem alle Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorliegen. Durch diese "Versicherungspflicht" können Pflegepersonen den Anspruch auf Rente erwerben oder ihre Rente erhöhen.

In den Fällen, in denen der Pflegebedürftige nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge hat, dürfen die Pflegekassen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nur anteilig zahlen. Hier sollte deshalb ein weiterer Antrag bei der für den Pflegebedürftigen zuständigen Festsetzungsstelle für die Beihilfe gestellt werden.

BESONDERHEITEN:

Erwerbstätigkeit

Auch für Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit noch andere Erwerbstätigkeiten (abhängige Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten) ausüben, können Beiträge durch die Pflegekasse entrichtet werden.

Dies gilt allerdings nur für die Pflegepersonen, die neben der Pflege regelmäßig insgesamt nicht mehr als 30 Stunden in der Woche beschäftigt oder selbstständig tätig sind.

Kindererziehungszeiten
Rentenversicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn die Pflegeperson bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert war oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten hat.
 
Dagegen können Pflegepersonen während ihrer Pflegetätigkeit rentenversicherungspflichtig werden, die Kinder erzogen haben und für die aufgrund anrechenbarer Kindererziehungszeiten vom Bund Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden.
 
Sofern Kindererziehungszeiten bereits in der Rentenversicherung anerkannt wurden, sollte ein entsprechender Nachweis eingereicht werden. Gegebenenfalls ist ein Antrag beim Rentenversicherungsträger zu stellen.

Renten- oder Versorgungsbezug
Die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht durchgeführt werden, wenn bereits eine Vollrente wegen Alters bezogen wird, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bereits eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze bezogen wird oder die Pflegeperson als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonisse oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft bereits die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter erhält.

Während der pflegerischen Tätigkeit sind die Pflegepersonen außerdem in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen. Pflegepersonen, die nach der Pflegetätigkeit ins Erwerbsleben zurückkehren wollen, können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Unterhaltsgeld von der Bundesanstalt für Arbeit erhalten.