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Fragen und Antworten

In unserer besonderen Rubrik "Fragen und Antworten" versuchen wir regelmäßig gestellte wichtige Fragen für Sie aufzulisten und eine pauschale Antwort hierauf zu formulieren. Für ausführliche und individuelle Fragestellungen sind wir aber jederzeit auch gerne persönlich erreichbar.
 

 

 

 

Fragestellungen zu den besonderen "Demenzleistungen":


Frage 1: Seit 01.07.2008 haben sich die Leistungen für den besonderen Betreuungsaufwand erhöht. Muss grundsätzlich ein Neuantrag auf Pflegeeinstufung bei der zuständigen Pflegekasse gestellt oder gibt es spezielle Antragsvorlagen für den Leistungsbezug niedrigschwelliger Leistungen nach §45 a/b ?

Antwort 1: Wenn der pflegerische Aufwand in der Grundpflege voraussichtlich unter 46 Minuten liegt, reicht es aus, wenn die Betreuungsleistungen beantragt werden. Ob die Pflegestufe "0" (mind. 1 Minute Aufwand in der Grundpflege) als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Betreuungsleistungen vorliegt wird von den Pflegekasse bzw. dem MDK automatisch mit geprüft. Sollten die Voraussetzungen für die Stufe I oder höher vorliegen, werden auch Pflegeleistungen nach §§ 36 bis 38 SGB XI  zugesagt. Dazu bedarf es keines gesonderten Antrags. Es gibt einen speziellen Antrag für Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI. Dieser kann bei AOK Direktionen angefordert werden.


Frage 2: Wie ist der geringe grundpflegerische und hauswirtschaftliche Hilfebedarf definiert (Zeit und Häufigkeit?) der als Voraussetzung für den Leistungsbezug niedrigschwelliger Leistungen genannt wird. Hierbei wird auch von Pflegestufe 0 gesprochen.

Antwort 2: Pflegestufe "0" als Grundvoraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsleistungen bedeutet, dass minimal eine 1 Minute an pflegerischen Aufwand in der Grundpflege (z.B. bereitlegen der Kleidung, Beaufsichtigung und teilweise Unterstützung bei der Zahnpflege o.ä.) anfällt. Vgl. dazu auch die Ausführungen zur Frage 1.


Frage 3: Setzt die  Gewährung der neuen Leistungen (auch ohne anerkannte Pflegestufe) grundsätzlich einen Hausbesuch (Begutachtung) durch den MdK voraus oder können Anträge auch per Aktenlage mit einem aussagekräftigen ärztlichen oder fachärztlichen Attest beschieden werden?

Antwort 3: Eine ärztliches Attest reicht grundsätzlich nicht aus. Die Entscheidung, ob ein Anspruch besteht und wenn ja in welcher Höhe, wird ausschließlich auf der Grundlage eines sogenannten Assessments getroffen. Diese Assessment basiert auf den im § 45 a SGB XI genannten Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. Näheres dazu wird in den RL für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (PEA) geregelt. Diese PEA-RL müssen noch vom BMG genehmigt werden. Sofern auf ein früheres Gutachten zurückgegriffen werden kann, können die Pflegekassen anhand dieser RL feststellen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf Betreuungsleistungen vorliegen. Liegt kein früheres GA mit Assessment vor, ist in der Regel ein Hausbesuch erforderlich. Ein Entscheidung nach Aktenlage ist im Einzelfall denkbar, wenn entweder ein psychiatrischer Befundbericht einer Fachklinik oder bei behinderten Kindern und Jugendlichen ein Entwicklungsbericht von der Behinderteneinrichtung (Tagesstätte etc. ) vorliegt. Ob man aus diesen Unterlagen in jedem Fall tatsächlich die benötigten Informationen herausfiltern kann, erscheint uns, nach Rücksprache mit dem MDK, aber eher fraglich.